FAQs - Richtig gute Antworten auf Ihre Fragen
Hausverwaltung
Die als Besucherparkplätze gekennzeichneten Abstellplätze sind ausschließlich für Besucher:innen vorgesehen.
Das Parken von Fahrzeugen ohne behördliches Kennzeichen sowie von Anhängern ist nicht erlaubt.
Besucherparkplätze können auch nicht angemietet werden.
Um der Hausverwaltung einen Eigentümerwechsel anzuzeigen, sind folgende Unterlagen zu übermitteln:
- Kopie des unterfertigten und beglaubigten Kaufvertrags (Kaufpreis kann geschwärzt werden)
- Nachsendeadresse für die Jahresabrechnung
- Zustelladresse der neuen Eigentümerin bzw. des neuen Eigentümers
Vergabe/Bestandsverhältnis
Da die GHS als gemeinnütziger Bauträger eng mit den jeweiligen Standortgemeinden zusammenarbeitet, empfehlen wir, sich direkt bei der zuständigen Gemeinde um eine Wohnung zu bewerben.
Bei einzelnen Bauprojekten sowie in Ausnahmefällen erfolgt die Wohnungsvergabe direkt über die GHS.
Für diese Wohnungen kann man sich als Interessent:in in unserem Online-Kundenportal vormerken lassen. Hierfür ist eine Registrierung erforderlich.
Die Vergabe der Wohnungen erfolgt anschließend nach internen Vergabekriterien, wie beispielsweise Wartezeit, Haushaltsgröße oder Dringlichkeit des Wohnbedarfs.
Die Kündigung einer Wohnung oder zusätzlichen Einheit (Kellerabteil, Abstellplatz, etc.) muss immer schriftlich mit Unterschrift erfolgen.
Die Kündigung kann per E-Mail oder postalisch an uns übermittelt werden. Die Kündigungsfristen sind grundsätzlich im Mietvertrag geregelt.
Die Kündigungsfristen betragen in der Regel:
- bei einer Wohnung: 3 Monate
- bei einer zusätzlichen Einheit: 1 Monat
Ausnahmefälle:
Im Todesfall oder bei einem Umzug in ein Pflegeheim beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.
Kündigungsvorlagen:
| Kündigung Mietwohnung | Kündigung zusätzliche Einheit |
Unter bestimmten Voraussetzungen kann in ein bestehendes Mietverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) eingetreten werden:
1. Tod des Hauptmieters (§ 14 MRG)
Voraussetzungen:
- Der Hauptmieter stirbt
- "Eintretender" zählt zu dem begünstigtem Personenkreis
- gemeinsamer Haushalt (Hauptwohnsitz) mit dem bisherigen Hauptmieter
- dringendes Wohnbedürfnis
Begünstigter Personenkreis:
- Ehegatten: keine Mindestdauer
- Kinder/ Wahlkinder: keine Mindestdauer
- Verwandte in gerader Linie: keine Mindestdauer
- Geschwister: keine Mindestdauer
- Lebensgefährte/in: 3 Jahre oder gemeinsamer Bezug
2. Auszug / Aufgabe der Wohnung (§ 12 MRG)
Voraussetzungen:
- Der Hauptmieter zieht aus bzw. verlässt die Wohnung
- "Eintretender" zählt zu dem begünstigtem Personenkreis
- gemeinsamer Haushalt (Hauptwohnsitz) mit dem bisherigen Hauptmieter
- dringendes Wohnbedürfnis
Begünstigter Personenkreis:
- Ehegatten: 2 Jahre (oder seit der Eheschließung)
- Kinder/ Wahlkinder: 2 Jahre (oder seit der Geburt)
- Verwandte in gerader Linie: 2 Jahre
- Geschwister: 5 Jahre
- Lebensgefährte/in: kein Eintrittsrecht
Der Eintritt muss dem Vermieter (GHS) grundsätzlich schriftlich bekannt gegeben werden.
Wir ersuchen um Übermittlung folgender Nachweise:
- aktueller Meldezettel
- Sterbeurkunde oder Nachweis über den Auszug
- Geburtsurkunde bei Kindern
- Heiratsurkunde bei Ehegatten
- Pass- oder Ausweiskopie
Im Falle einer Trennung oder Scheidung zweier Hauptmieter ist die GHS zu informieren. Der Austritt aus dem Mietvertrag muss dann mittels Mietrechtsverzichts-Formular von beiden Hauptmietern schriftlich bestätigt werden.
Erst dann kann einer der beiden Hauptmieter aus dem Mietvertrag austreten. Bis dahin haften beide Hauptmieter für etwaige Mietzinsausfälle oder sonstige Forderungen.
| Formular für Mietrechtsverzicht |
Die Untervermietung des Mietobjekts (z.B. Wohnung, Abstellplatz, Kellerabteil, etc.) an Dritte ist unzulässig und stellt einen Kündigungsgrund dar.
Eine Namensänderung z.B. aufgrund von Heirat, Scheidung oder anderen Gründen ist der GHS aus rechtlichen und organisatorischen Gründen mitzuteilen.
Für die Durchführung der Namensänderung (z.B. für die Zustelladresse in unserem System) benötigen wir eine Kopie der Heiratsurkunde oder sonstigen Nachweis für die Namensänderung.
Die GHS ist in ihrer Rechtsform eine registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung.
Im Zuge des Mietvertragsabschlusses wird jede mietende Person Mitglied der Genossenschaft und verpflichtet sich, einmalig eine Beitrittsgebühr in Höhe von € 160,- (Stand: Mai 2026) sowie einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von € 30,- zu bezahlen. Dadurch erwirbt jedes Mitglied einen Genossenschaftsanteil.
Wird die Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt, erhält die mietende Person eine Austrittserklärung zugesandt. Es steht ihr frei, aus der Genossenschaft auszutreten.
Gemäß § 7 der Satzung wird der Austritt eines Mitglieds mit 31.12. des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Austrittserklärung bis spätestens 30.09.2026 schriftlich bei der GHS eingelangt ist und der Austritt vom Vorstand sowie vom Aufsichtsrat beschlossen wurde.
Erfolgen die Übermittlung der Austrittserklärung oder die Beschlussfassung durch Vorstand und Aufsichtsrat erst nach dem 30.09., wird der Austritt erst mit 31.12. des darauffolgenden Kalenderjahres wirksam.
Gemäß § 17 Abs. 4 darf der Genossenschaftsanteil (€ 30,-) ausgeschiedener Mitglieder erst ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres ausbezahlt werden, in dem das Mitglied ausgeschieden ist.
Die Auszahlung des Guthabens muss schriftlich angefordert werden.
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Beispiel 1:
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Beispiel 2:
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Vorschreibung
A – Die Kundennummer für Ihre Wohnung:
Sie erhalten eine separate Vorschreibung für Wohnung und Garage. Die Garage hat eine eigene Kundennummer (siehe E). Ihre Kundennummer bitte bei Anfragen griffbereit halten, da Ihre Daten mit dieser Nummer sofort aufgerufen werden können. Zudem bitte diese Nummer bei sämtlichen Zahlungen als Verwendungszweck anführen, da diese der Kundennummer zugeordnet werden.
B – Annuitätenblock für Mieter:
• Bankdarlehen, Wohnbauförderung: Die anteilige Annuität für die aufgenommenen Kredite zur Wohnraumschaffung.
• Eigenmittel GHS-Grund: anteilsmäßige Verzinsung der von der GHS zur Wohnraumschaffung eingesetzten Mittel
• Rücklage: Komponente lt. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
• Erh+Verb-Beitr.: der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag wird zur Instandhaltung der gesamten Anlage bzw. zur Umsetzung größerer Sanierungen/Reparaturen, etc. eingezogen
C – Komponentenblock Betriebskosten:
• Betriebskosten: die geplanten Kosten für die gesamte Anlage, welche von allen Bestandnehmern zu tragen sind (zB. Versicherung, Grundsteuern, Reinigung, Hausbetreuung, Allgemeinstrom, etc.)
• Verwaltungskosten: die Kosten für die Hausverwaltung.
• Heizkosten: variabler Kostenfaktor – ergibt sich aus den geplanten x dem Prozentsatz Ihres tatsächlichen Verbrauches aus der letzten Abrechnung .
• Kaltwasser: variabler Kostenfaktor – ergibt sich aus den geplanten x dem Prozentsatz Ihres tatsächlichen Verbrauches aus der letzten Abrechnung .
D – Aufteilungsschlüssel:
Die angewendeten Aufteilungsschlüssel, nach denen die einzelnen angefallenen Kostenpositionen abgerechnet werden (in der Jahresabrechnung ersichtlich):
• Nutzfläche: die m²-Zahl der gesamten Anlage sowie Ihr Anteil
• Parifizierung: die im Grundbuch eingetragenen Nutzwerte lt. Gutachten der gesamten Anlage sowie Ihr Anteil
• Schlüssel Annuität: der Aufteilungsschlüssel für die Annuitätendienste – üblicherweise nach Nutzwerten. Ihr Anteil steht fest, der Gesamtanteil kann sich durch laufende Verkäufe von Wohnungen ändern, daher kein fester Wert angeführt.
• Schl. EM GHS: der Aufteilungsschlüssel für die Verzinsung der von der GHS eingesetzten Mittel. Angeführt ist der Basisbetrag zur Ermittlung Ihrer monatlichen Vorschreibung. Die Vorschreibung kann auch über Nutzwerte berechnet werden.
E – Die Kundennummer für Ihren Abstellplatz/Ihre Garage
Sie erhalten eine separate Vorschreibung für Wohnung und Garage. Die Garage hat eine eigene Kundennummer (siehe A).
F – Gesamtübersicht über Ihre Vorschreibung
Da Wohnungen und Garagen meistens verknüpft sind, ist nur die Einzahlung der angeführten Gesamtvorschreibung unter Anführung der angegebenen Zahlungsreferenz nötig.
| Vorschreibung Seite 1 | Vorschreibung Seite 2 |
Wählen Sie bitte die bequemste Zahlungsmöglichkeit und begleichen Sie Ihre Zahlungen mittels Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftsmandat).
Der monatliche Vorschreibungsbetrag wird immer zum 5. des Monats von Ihrem Konto eingezogen. Fällt der 5. auf ein Wochenende oder einen Feiertag, erfolgt der Einzug am folgenden Werktag.
Sie können den Einziehungsauftrag jederzeit stornieren bzw. von Ihrem Konto abgebuchte Beträge ohne Angabe von Gründen innerhalb von 56 Tagen stornieren lassen.
Vorteile:
- es wird automatisch der monatliche Vorschreibungsbetrag eingezogen (keine Anpassungen erforderlich!)
- bei der Jahresabrechnung wird automatisch spätestens 65 Tage nach Abrechnungsdatum das Guthaben auf Ihr Konto überwiesen bzw. die Nachforderung von Ihrem Konto eingezogen
Alternativ können Sie auch einen Dauerauftrag bei der Bank einrichten, via Online-Banking oder mit Zahlschein zahlen.
Es ist wichtig, dass bei allen Zahlungen im Feld Zahlungsreferenz ausschließlich Ihre Referenz-Nr. steht.
Ihre Zahlungsreferenz entnehmen Sie bitte aus der Vorschreibung (Seite 2).
Damit Ihre Zahlung zuogeordnet werden kann, darf vor der Referenz-Nr. kein Text wie z.B. “Miete”, “Ref.-Nr.” etc. stehen!
Die Referenz-Nr. beginnt immer mit 30.
Jahresabrechnung
Die Ihnen hier vorliegende Jahresabrechnung ist in verschiedene Bereiche gegliedert, über die wir Sie hiermit informieren möchten.
Bitte beachten Sie, dass für die Jahresabrechnung die von der GHS vorgeschriebenen Akkontierungsbeträge herangezogen werden und nicht die von Ihnen bezahlten.
Betriebskosten:
Zu den Betriebskosten zählen Kommunalabgaben wie Grundsteuer, Gebühren für Müll, Kanal und Wasser sowie die Kosten für Versicherungen, Haus- und Anlagenbetreuung, Allgemeinstrom, Prüfung und Wartung von technischen Anlagen wie z.B. Lifte, Garagentore, Feuerlösche und vieles mehr.
Eigentümer:
Bitte beachten Sie, dass bei Eigentümerwechsel gemäß § 34 Abs. 4 WEG die Abrechnung mit dem Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung zu verrechnen ist.
Mieter:
Bitte beachten Sie, dass bei Mieterwechsel gemäß § 21 Abs. 3 MRG die Abrechnung mit dem Mieter zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung zu verrechnen ist.
Als gegenwärtiger Eigentümer/Mieter haben Sie daher Anspruch auf ein allfälliges Guthaben bzw. müssen Sie für eine eventuelle Nachforderung aufkommen.
Bei etwaigen Vereinbarungen über zeitanteilige Aufteilungen müssen diese vom jetzigen Eigentümer/Mieter mit seinem Vorgänger abgerechnet werden.
Heizkosten:
Die Kosten für Raumheizung und Warmwasser hängen zum geringeren Teil (Grundkostenanteil) von Ihrer Wohnungsgröße und zum größeren Teil (Verbrauchsanteil) von Ihrem individuellen Verbrauch ab (siehe dazu die diesbezügliche Abrechnung).
Die Kosten ergeben sich aus dem Preis für Strom, Heizöl, Gas oder Fernwärme, fachgerechte Betreuung der Heizanlage, Kaminkehrer, Wartungskosten und den Abrechnungskosten der Heizkostenfirma.
Bei den Heizkosten hat gemäß § 23 HeizKG im Falle eines Wärmeabnehmerwechsels eine anteilige Abrechnung zu erfolgen. Entweder entsprechend einer Zwischenablesung des Verbrauches oder zeitanteilig für den Fall, dass keine Zwischenablesung erfolgte. Die Heizkostenabrechnung umfasst also nur den Zeitraum, in dem Sie die Wohnung innehatten.
Instandhaltung:
Aus der Übersicht über die Instandhaltung können Sie ersehen, welche Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen für Ihre Wohnanlage im Abrechnungsjahr durchgeführt wurden.
Die Instandhaltungsübersicht dient ausschließlich Ihrer Information. Daraus entstehen keine Guthaben oder Nachforderungen, die in die Abrechnung eingehen.
Der Abrechnungszeitraum entspricht jeweils dem vorangegangenen Kalenderjahr und umfasst somit den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember. Die Abrechnung wird bis spätestens 30. Juni des Folgejahres erstellt.
Dabei werden sämtliche im Abrechnungszeitraum tatsächlich beglichenen Rechnungen als Aufwendungen berücksichtigt. Dem gegenübergestellt werden alle vereinnahmten Erträge aus den monatlichen Vorschreibungen der Mieter bzw. Eigentümer, sodass sich daraus der endgültige Saldo (Nachzahlung oder Guthaben) ergibt.
Bei Einzugsermächtigung wird das Guthaben automatisch nach einer bestimmten Einspruchsfrist überwiesen.
Wenn Sie keine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftsmandat) bei uns eingerichtet haben, bitten wir Sie um schriftliche Mitteilung Ihrer Bankdaten (IBAN) per E-Mail an ghs@ghs-wohnbau.com oder per Post.
Sie können Ihr Guthaben auch über unser Online-Kundenportal mit Klick auf Einheiten – Anliegen – neues Anliegen erstellen – Jahresabrechnung – Anforderung Guthaben anfordern.
Der Saldo aus der Jahresabrechnung ist zum übernächsten Zinstermin nach Abrechnungsdatum fällig.
Bei einer bestehenden Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftsmandat):
- Guthaben werden automatisch bis spätestens 60 Tage nach Abrechnungsdatum auf Ihr Konto überwiesen
- Nachforderungen werden automatisch frühestens zum übernächsten Zinstsermin von Ihrem Konto eingezogen
Wenn Sie keine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftsmandat) eingerichtet haben, ist der Saldo aus der Jahresabrechnung bis zum übernächsten Zinstermin zu begleichen.
Beispiel für übernächsten Zinstermin:
Erstellung Jahresabrechnung per 05.04.
Fälligkeit (=übernächster Zinstermin): 05.06.
Hier finden Sie ein Dokument, in dem die Abrechnung von Wasser- und Heizkosten ihrer Betriebskostenabrechnung der Firma TECHEM einfach erklärt wird.
Der Bestandnehmer, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit (übernächster Zinstermin) MieterIn oder EigentümerIN ist, erhält das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung, unabhängig ob es sich hier um ein Guthaben oder eine Nachfordeurng handelt.
Heizkosten werden anteilig für den jeweiligen Nutzungszeitraum berechnet.
Bist du beispielsweise im neuen Jahr eingezogen, erhältst du für das Abrechnungsjahr (Vorjahr) auch keine Heizkostenabrechnung.
Kauf der Mietwohnung
Unterlagen und Informationen die zur Erstellung des Vertrags notwendig sind:
• Finanzierungsbestätigung
• Entscheidung über Übernahme der Wohnbauförderung
• Kopie des Reisepasses (mind. noch 6 Monate gültig) von allen Personen, die im Vertrag angeführt werden sollen.
• Ggf. Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil bei eventuellen Namensungleichheiten.
• Sozialversicherungsnummer von allen Personen, die im Vertrag angeführt werden sollen.
• Kontaktdaten des Käufers (E-Mailadresse sowie Telefonnummer).
• Zustelladresse bei abweichender Wohnanschrift.
Unterschriftsbeglaubigung des Kaufvertrages:
Nachdem Sie bei der Unterschriftsbeglaubigung des Kaufvertrages dem Notar den Reisepass vorlegen müssen, soll der Notar den Pass (Gültigkeit noch mindestens 6 Monate) in das Urkundenarchiv aufnehmen und erhalten Sie eine Freigabebestätigung für das eingescannte Dokument. Diese Freigabebestätigung ist von Ihnen gemeinsam mit dem Original-Kaufvertrag und ggf. der Originalheiratsurkunde (bei eventuellen Namensungleichheiten) an uns zu übermitteln. Die Kosten der Unterschriftsbeglaubigung und der Freigabebestätigung sind von Ihnen zu tragen
Finanzierungsbestätigung:
Um das Angebot zu bestätigen, bitten wir um Vorlage einer Finanzierungsbestätigung Ihrer Bank. Sollten genügend Barmittel vorhanden sein, reicht uns eine kurze, formlose Bestätigung der Bank. Damit wir mit Ihrer Bank in Kontakt treten können, ersuchen wir um Bekanntgabe des Betreuers samt Kontaktdaten.
Zudem ist zu klären, ob der Kauf frei finanziert wird, oder das Wohnbauförderungsdarlehen in Anspruch genommen wird. Bitte beachten Sie, dass diese Information bei der Finanzierungsbestätigung mit angegeben wird.
Übernahme der Wohnbauförderung:
Wird das Wohnbauförderungsdarlehen in Anspruch genommen, ist Folgendes zu beachten:
Bei Mietwohnungen mit Kaufoption wird das Wohnbauförderungsdarlehen auf den Käufer übertragen. Sollte eine Person, welche im ursprünglichen Mietvertrag nicht angeführt war, in den Kaufvertrag mit aufgenommen werden, muss die Förderwürdigkeit dieser Person geprüft werden.
Weiterer Ablauf:
Sobald die Finanzierungsbestätigung im Haus ist und etwaige offenen Punkte geklärt sind, wird der Akt von der Abteilung Vergabe an die Rechtsabteilung (Frau Sandra Krug s.krug@ghs-wohnbau.com T: +43 512 52061-227) zur Vertragserrichtung übergeben.
Das Modell sieht vor, dass bei Bezug einer Wohnung mit Kaufoption eine Anzahlung zu leisten ist und die Wohnung zunächst unbefristet gemietet wird. Nach Ablauf eines bestehenden Mietverhältnisses von fünf Jahren, gerechnet ab dem Bezug der Wohnung, kann der Mieter/die Mieterin bis zum Ablauf des 20. Jahres die Wohnung erwerben.
Die bei Bezug geleistet Anzahlung wird dann beim Kauf der Wohnung angerechnet. Wird die Mietwohnung vor Eigentumserwerb aufgegeben, so wird die Grundkostenanzahlung nach den Bestimmungen des § 17 WGG rückerstattet.
Die Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr, Vertragskosten und eine allfällige Umsatzsteuer) fallen erst bei Eigentumsübertragung an. In Anrechnung auf den Kaufpreis kann das Wohnbauförderungsdarlehen übernommen werden.
Weitere Informationen können Sie auf der Homepage des Verbandes der gemeinnützigen Bauvereinigungen entnehmen.
Eine Mietwohnung mit Kaufoption kann vom aktuellen Mieter/der aktuellen Mieterin nach Ablauf eines bestehenden Mietverhältnisses von fünf Jahren, gerechnet ab dem Bezug der Wohnung, bis zum Ablauf des 20. Jahres erworben werden.
Erst nach Ablauf der Frist von 5 Jahren darf das Kaufangebot erstellt werden.
Die Angebote werden nicht automatisch an den Mieter/die Mieterin versandt, hier wird um eine schriftliche Anfrage, vorzugsweise per Mail (ghs@ghs-wohnbau.com) mit Bekanntgabe Ihrer aktuellen Kontaktdaten gebeten. Zu beachten ist, dass lt. WGG der gemeinnützige Bauträger 3 Monate Zeit hat, das Angebot zu legen. Sollte sich der Kaufinteressent/die Kaufinteressentin nicht binnen 3 Monaten nach Erhalt des Angebotes für den Kauf aussprechen, ist das gesetzliche Recht auf Erwerb der Wohnung verwirkt.
Bei Entscheidung zum Kauf der Wohnung, wird der aktuelle Verkehrswert der Wohnung ermittelt und ein Vorkaufsrecht zu Gunsten der GHS im Grundbuch eingetragen. Sollte die Wohnung innerhalb von 15 Jahren verkauft werden, ist die Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis (Spekulationsgewinn) an die GHS zu entrichten.
Zur Beurteilung des Verkehrswertes Ihrer Wohnung muss ein gerichtlich beeideter Gutachter einen Lokalaugenschein vornehmen. Der Verkehrswert wird beim Angebot mit angeführt.
Unterlagen und Informationen die zur Erstellung des Vertrags notwendig sind:
- Finanzierungsbestätigung oder Bestätigung über ausreichend Eigenmittel.
- Entscheidung über Übernahme der Wohnbauförderung oder freie Finanzierung.
- Kopie des Reisepasses (mind. noch 6 Monate gültig) sowie die Sozialversicherungsnummer von allen Personen, die im Vertrag als KäuferIn angeführt werden sollen.
- Ggf. Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil bei eventuellen Namensungleichheiten
Wohnbauförderung/Beihilfen
Der Großteil unserer Wohnanlagen ist mit der Wohnbauförderung vom Land Tirol gefördert.
Das bedeutet, dass neue MieterInnen vom Land Tirol auf die Förderungswürdigkeit geprüft werden müssen. Man ist nur förderungswürdig, wenn das Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze liegt und wenn man kein Eigentum besitzt.
Die aktuellen Einkommensgrenzen finden Sie unter: https://www.tirol.gv.at/bauen-wohnen/wohnbaufoerderung/erwerb-einer-gebrauchten-wohnung/einkommensgrenzen/.
Beim Kauf einer geförderten Wohnung kann die Wohnbauförderung bei dieser jeweiligen Wohnung vom zukünftigen Eigentümer/Eigentümerin auch übernommen werden.
Alle weiteren Informationen zur Wohnbauförderung finden Sie hier.
Das Land Tirol gewährt unter bestimmten Voraussetzungen zur leichteren Aufbringung der monatlichen Nettomiete auch Wohnbeihilfen.
Falls Sie um Wohnbeihilfe ansuchen wollen, ersuchen wir Sie, den Wohnbeihilfe-Antrag, der sich unter "Download/Formulare" auf unserer Homepage befindet, zu ergänzen, zu unterfertigen und zusammen mit den erforderlichen Einreichunterlagen an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Wohnbeihilfenstelle, 6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, weiterzuleiten.
Bitte beachten Sie, dass unvollständige Anträge von der Wohnbeihilfenstelle nicht bearbeitet werden.
Rufen Sie daher ca. 14 Tage nachdem Einreichen des Antrages beim Amt der Tiroler Landesregierung (Tel. 0512 - 508/2744, 2745, 2746 oder 2748) an, um eventuell fehlende Unterlagen nachreichen zu können.
Den Beihilfenrechner vom Land Tirol finden Sie hier.
Das Formblatt F1 muss von allen Personen die in die geförderte Wohnung einziehen komplett ausgefüllt (auch auf der Rückseite) und unterfertigt werden.
Der Einkommensnachweis des Vorjahres muss von sämtlichen BewohnerInnen der geförderten Wohnung lückenlos vom 01.01. bis 31.12. an uns übermittelt werden.
Wir benötigen daher folgende Unterlagen:
* Jahreslohnzettel oder Einkommensteuerbescheid des Vorjahres für alle Familienmitglieder, welche die geförderte Wohnung beziehen werden! Dies gilt ebenfalls für Pensionsbezieher.
* Arbeitslosengeldbestätigung in Form einer Bezugsbestätigung
* Bestätigung für Schwangerschaft, Karenz-, Wochen- und Notstandsgeld
* Unterhaltsbezüge – Jugendamtsbestätigung oder Vergleichsausfertigung und das Scheidungsurteil
* Inskriptionsbestätigung bei Studium
* Selbstständige: bitte die Einkommensteuerbescheide der letzten drei Jahre
Die Mietzins- und Annuitätenbeihilfenaktion ist eine Förderung des Landes und der Gemeinden. Die Kosten trägt zu 80% das Land Tirol und zu 20% die jeweilige Gemeinde.
Förderungsfähig ist eine in sich abgeschlossene Wohnung, die der regelmäßigen Benutzung durch den Beihilfenbezieher/der Beihilfenbezieherin dient und zumindest aus einem Zimmer, einer Küche, einem Vorraum, einer Toilette und nach Möglichkeit aus einer Bade- oder Duschgelegenheit besteht.
Die Förderung wird an österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellten Personen (z.B. Unionsbürger), die seit mindestens 2 Jahren in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, gewährt. Diesem Personenkreis gleichzusetzen sind Personen, die insgesamt 15 Jahre mit Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde wohnhaft sind bzw. waren.
Der monatliche Zuschuss ergibt sich aus der Höhe der Differenz aus anrechenbarem und zumutbarem Wohnungsaufwand (richtet sich z. B. nach Familiengröße, Einkommen, Wohnungsaufwand, förderbare Nutzfläche).